Gemeinde Desselbrunn
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03.07.2007
Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Desselbrunn
vom 03. Juli 2007 über zeitliche und örtliche Beschränkungen für den Betrieb von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren zum Schutz vor ungebürlicherweise störendem Lärm
Gemäß § a Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBI. Nr. 36/1979 in der Fassung der Novellen LGBl.Nr. 94/1985, LGBl.Nr. 30/1995 und LGBl.Nr. 93/1996, LGBI. Nr.90/2001, LGBI.Nr.147/2002 und LGBI.Nr. 61/2005b, wird verordned
§ 1
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicher störendem Lärm ist die Verwendung von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren, sofern nicht eine Bewilligungspflicht nach § 129 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGB1. Nr. 252/1957, in der Fassung BGB1.Nr. 898/93, besteht, an nachstehenden , in dem beiliegendem, einen integrierten Bestandteil dierser Verordnung bildenden Lageplan (Plan 1 für den Bereich Brauching)farblich abgegrenzten Örtlichkeitund innerhalb folgender Zeiten verboten:
a) Wochentags: Montag bis einschließlich Freitag
in der Zeit von 0.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr
b) an Samstagen: In der Zeit von 00.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
c) an Sonntagen und gesetzlichen / kirchlichen Feiertagen: In der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00Uhr
§ 2
Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 10 Abs. 2 lit. a Oö- Polizeistrafgesetz, LGBI.Nr. 36/1979, i.d.g.F., mit einer Geldstrafe bis360,-- Euro zu bestrafen.
§ 3
Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel öffentlich kundgemacht und tritt mit Ablauf, des der Kundmachungsfrist folgenden Tages, in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 5. Februar 2002 außer Kraft.