Gemeinde Desselbrunn
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28.01.2003
Verordnung der Gemeinde Desselbrunn vom 28. Jänner 2003 mit der eine Kanalordnung für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz erlassen wird.
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001, wird vom Gemeinderat der Gemeinde Desselbrunn verordnet mit folgenden Änderungen (die erfolgten Änderungen sind im nachstehenden Text bereits eingearbeitet):
Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet befindlichen Anschlüsse an das von der Gemeinde Desselbrunn betriebene öffentliche Kanalnetz (im Folgenden Kanalisation genannt) Anwendung.
(1) Die Bescheide über die wasserrechtliche Bewilligung der Ortskanalisation –
sind einzuhalten.
(2) Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche häuslichen Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Bade- und Küchenabwässer)und je nach Entwässerungssystem (§ 3 Abs. 5) die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
(3) Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffen entsprechend der allgemeinen
Abwasseremissionsverordnung (BGBl.Nr. 186/1996) sind einzuhalten.
(4) Der Einsatz von Anlagen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen und deren Einbringung in die Kanalisation ist verboten.
(5) Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senkgruben oder Hauskläranlagen, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
(6) Bei Einleitung von Schwimmbadwässern ist die Einleitungsmenge auf maximal3 l/s zu begrenzen. Während stärkerer Regenfälle soll wegen der hydraulischen Belastung nicht eingeleitet werden.
(7) Die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichen (z.B. betriebliche Abwässer), bedürfen entsprechend der Indirekteinleiterverordnung (BGBl. Nr. 222/1998) der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (Gemeinde Desselbrunn bzw. Reinhaltungsverband Schwanenstadt). Um diese Zustimmung ist zeitgerecht, jedenfalls vor Einleitung, schriftlich anzusuchen.
(1) Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501 „Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke“, EN 752 1-7 „Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden“, EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen“) zu erfolgen.
(2) Die Einbindung des Hausanschlusskanals in die öffentliche Kanalisation hat primär über ein Schachtbauwerk im Hauptkanal zu erfolgen, um die Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Sollte die Einbindung in den Hauptkanal über einen Abzweiger erfolgen, so ist jedenfalls ein zugängiger Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze erforderlich.
Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe des Wasserspiegels bei
Trockenwetter zu erfolgen.
(3) Eigentümer von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch die Errichtung von Rückstauverschlüssen) zu schützen.
(4) Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist über Dach sicher zu stellen.
(5) Die Reinwasserentwässerung der Grundstücke hat unter Berücksichtigung der Ausführungen der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen:
Drainagewässer, Brunnenüberwässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht in die Mischwasserkanäle eingeleitet werden.
Nicht oder nur gering verunreinigte Dachflächenwässer und Oberflächenwässer sinddem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.
Eine Einleitung in die Kanalisation ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.
Drainagewässer, Brunnenüberwässer, sonstige Reinwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser ist dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.
(6) Der Eigentümer der Hauskanalanlage hat die Fertigstellung – unter Nachweis der Dichtheit (Dichtheitsattest) – der Baubehörde zu melden.
Hinsichtlich der Herstellung der Hauskanalanlage ist das Einvernehmen mit den Organen der Gemeinde anzustreben.
(7) Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage und Kanal) an die Kanalisation angeschlossen werden.
(8) Zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation und zur Tragung der Kosten des Anschlusses ist der Eigentümer des Objektes verpflichtet.
Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.
Mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- und Sammelanlagen durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.
Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z. B. Regenwasserspeicher) hat den bautechnischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen.
Den Organen der Gemeinde ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und ungehindert zu gewähren.
Nicht eingeleitet werden dürfen:
Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 sind nach § 23 dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,00 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.