Kanalgebührenordnung

13.12.2018

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Desselbrunn vom 13. Dezember 2018

 

Aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 idgF. und des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 idgF., wird verordnet:

                                                 

   § 1

       ANSCHLUSSGEBÜHR

 


 

(1)    Für den Anschluss von Grundstücken und Bauwerken an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage wird eine Kanalanschlussgebühr eingehoben.

 

(2)    Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder Bauberechtigte im Sinne des Gesetzes vom 26.04.1912, RGBl. Nr. 86, des an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes.

 

 

        § 2

          AUSMASS DER ANSCHLUSSGEBÜHr

 

(1)    Die Kanalanschlussgebühr beträgt je m² der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, € **, mindestens aber € **, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Ust.

 

(2)a)      Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschosse abzurunden.

Dach- und Kellergeschosse, sowie Nebengebäude (Gartenhütten usw.) werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind. In jedem Fall aber bleiben ausschließlich als Heiz-, Technik- und Brennstofflagerräume genutzte Räumlichkeiten und Loggien unberücksichtigt. Waschküchen werden jedoch miteinbezogen. Zu Wohnräumen zählen auch beheizte und unbeheizte Wintergärten. Befinden sich außer der Waschküche keine für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke ausgebauten Räumlichkeiten im Kellergeschoss, wird lediglich die Waschküche miteinbezogen. Werden weitere Räume im Kellergeschoss für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke verwendet, werden diese sowie Stiegenhaus und Vorräume, welche zum Erreichen dieser Räumlichkeiten erforderlich sind, miteingerechnet.

Freistehende und angebaute Garagen und auch Kellergaragen, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Garagen, sowie Schwimmbäder mit und ohne Überdachung, mit Ausnahme von Hallenbädern, bleiben unberücksichtigt.

 

b)      Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Objekten) gilt diese Bemessungsgrundlage mit der Ausnahme, dass alle jene Gebäudeteile, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen und aus denen weder durch unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss die Einleitung von Abwässern möglich ist, bzw. deren Abwässer aufgrund der Bestimmungen der Kanalordnung der Gemeinde Desselbrunn nicht eingeleitet werden dürfen, unberücksichtigt bleiben. Hierzu zählen insbesondere Getreidelagerräume, Scheunen, Stallungen, Tennen, Einstellplätze (Wagenremisen) für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.

 

c)    Bei Waschplätzen von Gewerbebetrieben, die nur innerbetrieblich genutzt werden, gilt als Bemessungsgrundlage die Quadratmeteranzahl des für diese Waschanlage benützten Gebäudeteiles. Werden Freiflächen für derlei Waschanlagen verwendet, wird das Grundausmaß derselben als Berechnungsgrundlage herangezogen. Je Waschplatz beträgt die Bemessungsgrundlage jedoch höchstens 100 m².

 

Zur Bemessungsgrundlage werden Zu- bzw. Abschläge wie folgt festgelegt:

 Abschläge:

Für alle gewerblich genutzten Lagerräume, Einstellplätze für Fahrzeuge und Geräte, Veranstaltungssäle in Gasthäusern, ausgenommen Speisesäle, sowie für alle zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten dienenden Gebäude, baulich abgeschlossenen Gebäudeteilen und Einzelräume, von welchen außer den Dachwässern und den Abwässern aus sanitären Anlagen keine sonstigen Abwässer anfallen (z.B.: holz- und metallverarbeitende Betriebe, KFZ- Werkstätten usw.), jedoch nicht für Büros, Verkaufsflächen bei Geschäften, Waschräume und Sanitärräume.

 

                                                                                bis  250 m²          - 50 %

                                                                   von  251 bis  500 m²          - 60 %

                                                                                 ab  501 m²          - 70 %

 

Zuschläge:

 Für Autowaschanlagen, sowie für Waschanlagen für Maschinen und Geräte, unabhängig davon, ob sich die Waschanlage in einem Gebäude oder im Freien befindet, für deren Inanspruchnahme ein Entgelt zu entrichten ist:          +  200 %

 

(3)    Die Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke, die an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, beträgt pauschal € **, zuzüglich der gesetzlichen Ust.

 

(4)    Bei nachträglicher Änderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

a)       Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage entrichtet wurde.

 

b)      Wird auf einem Grundstück an Stelle eines abgetragenen Gebäudes ein neues Gebäude errichtet, ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in jenem Ausmaß zu entrichten, als sich gegenüber dem bisherigen Gebäude eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ergibt.

 

c)       Bei Änderung eines angeschlossenen Grundstückes durch Auf-, Zu-, Ein-, oder Umbau oder einer Änderung der Benützungsart, ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage gegeben ist.

 

d)      Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

 

(5)    Die Grundstückseigentümer, die Bauberechtigten und allfällige Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, alle Veränderungen, die eine Neuberechnung der Anschlussgebühr oder Benützungsgebühr nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung begründen, binnen eines Monats nach Eintritt dieser Änderung dem Gemeindeamt Desselbrunn anzuzeigen. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, an Ort und Stelle Erhebungen für die Feststellung der Bemessungsflächen bzw. Bemessungsgrundlagen durchzuführen.

 

(6)    In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, hat die Kosten dieses zusätzlichen Anschlusses (oder der zusätzlichen Anschlüsse) einschließlich des Anschlussstückes an den öffentlichen Kanal, der Grundstückseigentümer selbst zu tragen.

Gleiches gilt für Änderungen am bestehenden Kanalnetz (Übernahmeschacht etc.), die auf Wunsch eines Grundeigentümers oder Bauwerbers durchgeführt werden.

Sämtliche am bestehenden Kanalnetz (einschließlich Übernahmeschacht) durchzuführenden Arbeiten dürfen nur durch befugte Unternehmen und nur im Auftrag der Gemeinde durchgeführt werden.

 

(7)    Jeder Anschlusswerber hat sich gegen allfälligen Rückstau aus dem Kanalnetz selbst zu schütze


 § 3

      KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR

 

(1)    Für die Benützung der gemeindeeigenen öffentlichen Kanalisationsanlagen haben die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

 

(2)    Die Kanalbenützungsgebühr beträgt für Grundstücke, die an die jeweils genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage des Ortes angeschlossen sind, € ** zuzüglich der gesetzlichen Ust. je m³ verbrauchten Wassers, wobei eine jährliche Mindestgebühr in der Höhe der für 30 m³ Wasserverbrauch zu entrichtenden Gebühr festgesetzt wird.

         Die Mengenfeststellung des, aus der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage entnommen Wassers, wird durch eine geeignete Messvorrichtung (Wasserzähler) vorgenommen. Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr werden die Aufzeichnungen der jeweiligen Wassergenossenschaft herangezogen. Im Falle technischer Gebrechen (z.B. Rohrbruch, Messvorrichtung usw.), welche einen überdurchschnittlich hohen Wasserverbrauch zur Folge haben, ist für das jeweilige Kalenderjahr eine Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre möglich – dazu ist ein formloser Antrag des Eigentümers erforderlich.

 

(3)    Die Kanalbenützungsgebühr für Wohnobjekte, die entweder nicht oder nur teilweise an eine Wasserversorgungsanlage (gemeindeeigene, genossenschaftliche oder andere) angeschlossen sind, ist grundsätzlich ebenfalls nach Menge des entnommenen Wassers zu berechnen, dazu ist bzw. sind geeignete Messvorrichtungen einzubauen. Ist der Einbau einer geeigneten Messvorrichtung nicht oder nur äußerst erschwert möglich wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe (Personen), Ausstattung und Verwendungsart berechnet.

 

(4)    Wässer welche nicht mittels Mengenfeststellung, die als Grundlage zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen wird, erfasst werden und in den Kanal eingeleitet werden sind dem Gemeindeamt zu melden – es hat eine Mengenfeststellung zu erfolgen (ausgenommen prozentueller Zuschlag bei Brauchwassernutzung ausschließlich für WC-Anlagen, Abs. 7), auf deren Basis eine Verrechnung der Kanalbenützungsgebühr vorgenommen wird. Wässer welche mittels Mengenfeststellung, welche als Grundlage zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen wird, erfasst werden und nicht in den Kanal eingeleitet werden, werden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht in Abzug gebracht.

 

(5)    Bei Gewerbebetrieben hat die zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr notwendige Mengenfeststellung jedenfalls durch eine geeignete Messvorrichtung zu erfolgen.

Sollte keine geeignete Messvorrichtung vorhanden sein, ist ein geeichter Wasserzähler von einem Fachmann einbauen zu lassen.

 

(6)    Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Objekten) berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt:

 

a)      Soweit für den Wohntrakt ein eigener Wasserzähler besteht bzw. der Einbau möglich ist, ist die Kanalbenützungsgebühr nach Abs. 2 zu berechnen.

 

b)      Andernfalls berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe (Personen), Ausstattung und Verwendungsart.

 

c)       Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Objekten), deren Abwässer aus der/den vorhandenen WC-Anlage(n) nicht in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eingeleitet, sondern ordnungsgemäß direkt in die vorhandene und auch landwirtschaftlich genutzte Jauchegrube des Betriebes eingeleitet werden, wird ein 20 %-iger Abschlag bei der jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr gewährt.

Der Abschlag wird nur gewährt, wenn eine entsprechende Meldung des Grundstückseigentümers vorliegt, eine Überprüfung durch die Gemeinde auf Richtigkeit der Angaben ist jederzeit möglich.

                                  

(7)    Für Abwässer aus einer Brauchwasseranlage ist eine Gebühr nach Abs. 2 zu entrichten. Zur Feststellung der Abwassermenge ist für die Brauchwasseranlage ein geeichter Wasserzähler von einem Fachmann einbauen zu lassen. Der Einbau muss so vorgenommen werden, dass eine jederzeitige Ablesung oder eventuelle Kontrolle des Wasserzählers durch zuständige Gemeindeorgane vorgenommen werden kann. Sollten lediglich die Spülkästen der WC Anlagen durch die Brauchwasseranlage versorgt werden, kann auf den Einbau eines Wasserzählers verzichtet werden. In diesem Fall wird ein 25 %-iger Zuschlag zur jährlich zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr verrechnet.

In jedem Fall ist jedoch der Einbau einer Brauchwasseranlage dem Gemeindeamt unverzüglich zu melden.

 

(8)    Die Einleitungsmenge von Schwimmbadwässern ist auf max. 3 l/s zu begrenzen. Während stärkerer Regenfälle soll wegen der hydraulischen Belastung nicht eingeleitet werden.

 

 

      § 4

            BEREITSTELLUNGSGEBÜHR

 

(1)    Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Kanalisation angeschlossenen, jedoch unbebauten Grundstückes.

 

(2)    Die Bereitstellungsgebühr wird einheitlich für alle Grundstücke in der Höhe der für 30 m³ Wasserverbrauch zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr festgesetzt.

 

 

        § 5

                     ENTSTEHEN DES ABGABENANSPRUCHES, FÄLLIGKEIT

 

(1)    Der Abgabenanspruch betreffend die Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz und ist bescheidmäßig vorzuschreiben. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

 

(2)    Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs. (4) lit. a - c dieser Kanalgebührenordnung, entsteht mit Baufertigstellungsanzeige und ist bescheidmäßig vorzuschreiben.

 

(3)    Die Kanalanschlussgebühr bzw. ergänzende Kanalanschlussgebühr ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides. 

 

(4)    Die Kanalbenützungsgebühr ist ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zu welchem der Hauskanal an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird. Bei Neuanschluss ist von den Grundstückseigentümern im ersten Jahr nur die anteilsmäßige Benützungsgebühr ab dem Monat zu bezahlen, das dem Anschluss folgt. Der Anschlusszeitpunkt ist dem Gemeindeamt mittels entsprechendem Formular mitzuteilen (binnen 2 Wochen ab Anschluss).

 

(5)    Die Kanalbenützungsgebühr wird in Vierteljahresraten, die aus der Kanalbenützungsgebühr des vorangegangenen, zwölfmonatigen Verrechnungszeitraumes ermittelt werden, am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres eingehoben.

Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich, wobei ein Minderbetrag nachgefordert und ein Mehrbetrag gutgeschrieben wird.

 

(6)    Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr nach § 4, entsteht mit dem Anschluss eines unbebauten Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Die Bereitstellungsgebühr wird am 15. Mai eines jeden Jahres eingehoben.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr endet mit der Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage.

 

 

            § 6

                 PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG

 

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

 

 

               § 7

                     INKRAFTTRETEN

 

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem 01. Jänner 2019.