Böllerschießen

10.11.2022

DIE BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VÖCKLABRUCK 

INFORMIERT ÜBER FOLGENDES:



Böllerschießen zu feierlichen Anlässen (Hochzeiten) und Verwendung von Pyrotechnischen Gegenständen


Da es immer wieder zu Beschwerden anlässlich vom sog. Hochzeitschießen und bei der Verwendung von Feuerwerken kommt, folgende rechtliche Klarstellung:



Zum Hochzeitschießen:

Das Hochzeitsschießen, das fast nur mehr mit Gas durchgeführt wird, unterliegt nicht den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes. Eine spezielle Norm gibt es für die Verwendung mit Gas also nicht, weshalb für den Fall einer ungebührlichen Lärmerregung, wie sie immer häufiger zur Anzeige kommt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des OÖ. Polizeistrafgesetzes heranzuziehen ist.


Wir möchten daher wieder einmal auf eine Regelung aufgrund eines Bürgermeisterbeschlusses anlässlich der Bürgermeisterkonferenz am 14.12.1987 hinweisen, wonachjedes Hochzeitsschießen bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Sicherheitsabteilung) rechtzeitig anzuzeigen ist, um im Falle einer Anzeige straffrei zu bleiben.Anruf genügt!!!Bei dieser Anzeige wird der Verantwortliche für die Durchführung auf die Zeiten (am Vorabend der Hochzeit von frühestens 19.00 bis 21.00 Uhr, am Hochzeitstag selbst von frühestens 06.00 Uhr bis Trauungsbeginn) hingewiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass nicht im verbauten Ortsgebiet, in der Nähe von Alten- und Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen und Kirchen geschossen werden darf und dass die Schussrichtung immer in unverbautes Gebiet auszurichten ist und zusätzlich auf Familien mit Kleinkindern und ältere Personen Rücksicht genommen wird. Es ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass Tiere auf der Weide und Haustiere stark unter dem Schusslärm leiden und daher ein möglichst großer Abstand zu diesen empfindlichen Orten einzuhalten ist.


Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der ursprüngliche Brauchtum darin bestand, die Bevölkerung durch Schusssignale auf eine bevorstehende Hochzeit hinzuweisen. Diese Schießen wurden immer auf Anhöhen und nicht in verbautem Gebiet durchgeführt, wie das heute oft missbräuchlich geschieht.


Wir weisen auch darauf hin, dass wir von dieser Regelung auch die Polizei informiert haben und der Auftrag ergangen ist, bei Nichtbeachtung dieser Regelung Anzeige zu erstatten.


Zum Abschießen von Feuerwerken:

Das Abschießen von Feuerwerken, das im Pyrotechnikgesetz genau geregelt ist, ist anlässlich des Jahreswechsels kaum mehr in den Griff zu bekommen. Allerdings nehmen nunmehr auch jene Fälle zu, bei denen anlässlich von anderen Gelegenheiten wie Geburtstage oder Hochzeiten ebenfalls Feuerwerke abgeschossen werden und es immer mehr zu Anzeigen kommt.


Wir möchten daher darauf hinweisen, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (z.B. Kleinfeuerwerke oder Schweizer Kracher) im Ortsgebiet nur mit einer Ausnahmegenehmigung in Form einer Verordnung durch den Bürgermeister erlaubt ist (§ 4).


Feuerwerke der Klasse III (Mittelfeuerwerke) und der Klasse IV (Großfeuerwerke) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Sicherheitsabteilung) verwendet werden.


DIE EINFUHR UND VERWENDUNG VON NICHT GEKENNZEICHNETEN UND NICHT KLASSIFIZIERTEN, SOWIE JENER DER KLASSE III UND IV IST GRUNDSÄTZLICH VERBOTEN UND DIESE FÜHREN IMMER WIEDER AUCH ZU BETRÄCHTLICHEN UNFÄLLEN!