Abfallordnung

12.12.2019

Verordnung


des Gemeinderates der Gemeinde Desselbrunn vom 12. Dezember 2019

mit der eine Abfallordnung erlassen wird.

Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),

LGBl. Nr.71 /2009 i.d.g.F, wird verordnet:


§ 1 Begriffsbestimmungen


  • Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.
  • Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.         
  • Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b). 
  • Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;
  •  Biotonnenabfälle: feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln; andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder an­aeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können; Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist. 
  • Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.
  • Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.


§ 2 Abholbereich


  • Der Abholbereich für die Sammlung der Hausabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Liegenschaft Desselbrunn 47, diese werden durch die Gemeinde Rüstorf entsorgt (Vereinbarung vom 12.12. 2019).
  • Für sperrige Abfälle besteht beim ASZ Redlham und Schwanenstadt jederzeit die Möglichkeit diese während der Öffnungszeiten zu entsorgen. Überdies erfolgt gegen vorherige Anmeldung nach Bedarf eine Abholung durch den Bauhof.
  • Der Abholbereich für die Sammlung der Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Liegenschaft Desselbrunn 47, diese werden durch die Gemeinde Rüstorf entsorgt (Vereinbarung vom 12.12.2019). 
  • Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht, mit Ausnahme der Liegenschaft Desselbrunn 47, diese werden durch die Gemeinde Rüstorf entsorgt (Vereinbarung vom 12.12.2019)


§ 3 Pflichten der Abfallbesitzer


  • Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen.
  • Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zum ASZ Redlham oder Schwanenstadt zu bringen. Überdies erfolgt    gegen vorherige Anmeldung nach Bedarf eine Abholung durch den Bauhof.
  • Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereit zustellen, diese Verpflichtung entfällt wenn die       Biotonnenabfälle   einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.
  • Grünabfälle sind zum ASZ Schwanenstadt oder zur Kompostierungsanlage Übleis, Rutzenham zu bringen. Diese Verpflichtung     entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.
  • Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, für die Sammlung bereitzustellen.

§ 4 Abfallbehälter


(1)   Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden. Für Abfallbehälter sind folgende Europäische Normen (EN) anzuwenden:


Abfallsammelbehälter mit Fassungsvermögen                         60 L     EN 840-1

Abfallsammelbehälter mit Fassungsvermögen                         90 L     EN 840-1

Abfallsammelbehälter mit Fassungsvermögen                       120 L     EN 840-1

Biotonnensammelbehälter mit Fassungsvermögen                120 L     EN 840-1

Kunststoffsack mit Fassungsvermögen                                      60 L     EN 13592


(2)   Die Abfallbehälter für die Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden von der Gemeinde beschafft und an die Liegenschaftseigentümer verkauft. 


(3)   Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass

  1. diese für zur Benutzung berechtigte Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und 
  2. durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. 


§ 5 Anzahl und Volumen der Abfallbehälter


Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle. 


Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle ist so festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls nachstehendes Behältervolumen zur Verfügung steht:


 a) Für einen Haushalt:

Abfallbehälter mit mindestens 60 L Fassungsvermögen 


 b) Für jeden weiteren Haushalt:

zusätzlich Abfallbehälter mit mindestens 60 L Fassungsvermögen 


 c) Für Gaststätten ohne Beherbergung bis 20 Sitzplätze:

Abfallbehälter mit mindestens 90 L 

für weitere 10 Sitzplätze: +30L Hausabfallvolumen


d) Für Gaststätten mit Beherbergung bis 20 Sitzplätze:

Abfallbehälter mit mindestens 120 L Fassungsvermögen für die Hausabfälle

für weitere 10 Sitzplätze: 40L Hausabfallvolumen


e) Für Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 5 Mitarbeiter:

Abfallbehälter mit mindestens 90 L Fassungsvermögen

für weitere 10 Mitarbeiter einen zusätzlichen Abfallbehälter mit mindestens 60 L Fassungsvermögen.


Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke (gegen Gebühr) beim Gemeindeamt abgeholt werden.


§ 6 Abfuhrtermine


  1. Die Sammlung der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch einen beauftragten Dritten) erfolgt vierwöchentlich.
  2. Die Sammlung der Biotonnenabfälle erfolgt zweiwöchentlich.
  3. Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle erfolgt vierwöchentlich 
  4. Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden in der Gemeindezeitung und auf der Homepage veröffentlicht. 

§ 7 Behandlungsanlagen für biogene Abfälle


(1)  Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich gebundener Dritter:

Der Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH Redlham, welche eine Kompostieranlage   zur Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle betreibt bzw. sich dafür Dritter bedient.

(2)  Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden Grünabfälle erfolgt über das ASZ Schwanenstadt und die Kompostierungsanlage Übleis, Rutzenham.


§ 8 Anzeigepflicht


Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer Liegenschaft abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen.


§ 9 Bauwerke auf fremdem Grund


Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.


§ 10 Gebühren und Beiträge


Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzu­nehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.


§ 11 Inkrafttreten


  1. Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit 1. April 2020 rechtswirksam.
  2. Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 19. Juni 2012 außer Kraft. 



Bürgermeister:


Unterschrift Bürgermeister

Michael Hochleitner