Gemeinde Desselbrunn
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12.12.2019
des Gemeinderates der Gemeinde Desselbrunn vom 12. Dezember 2019
mit der eine Abfallordnung erlassen wird.
Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),
LGBl. Nr.71 /2009 i.d.g.F, wird verordnet:
(1) Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden. Für Abfallbehälter sind folgende Europäische Normen (EN) anzuwenden:
Abfallsammelbehälter mit Fassungsvermögen 60 L EN 840-1
Abfallsammelbehälter mit Fassungsvermögen 90 L EN 840-1
Abfallsammelbehälter mit Fassungsvermögen 120 L EN 840-1
Biotonnensammelbehälter mit Fassungsvermögen 120 L EN 840-1
Kunststoffsack mit Fassungsvermögen 60 L EN 13592
(2) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden von der Gemeinde beschafft und an die Liegenschaftseigentümer verkauft.
(3) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass
Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle.
Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle ist so festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls nachstehendes Behältervolumen zur Verfügung steht:
a) Für einen Haushalt:
Abfallbehälter mit mindestens 60 L Fassungsvermögen
b) Für jeden weiteren Haushalt:
zusätzlich Abfallbehälter mit mindestens 60 L Fassungsvermögen
c) Für Gaststätten ohne Beherbergung bis 20 Sitzplätze:
Abfallbehälter mit mindestens 90 L
für weitere 10 Sitzplätze: +30L Hausabfallvolumen
d) Für Gaststätten mit Beherbergung bis 20 Sitzplätze:
Abfallbehälter mit mindestens 120 L Fassungsvermögen für die Hausabfälle
für weitere 10 Sitzplätze: 40L Hausabfallvolumen
e) Für Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 5 Mitarbeiter:
Abfallbehälter mit mindestens 90 L Fassungsvermögen
für weitere 10 Mitarbeiter einen zusätzlichen Abfallbehälter mit mindestens 60 L Fassungsvermögen.
Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke (gegen Gebühr) beim Gemeindeamt abgeholt werden.
(1) Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich gebundener Dritter:
Der Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH Redlham, welche eine Kompostieranlage zur Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle betreibt bzw. sich dafür Dritter bedient.
(2) Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden Grünabfälle erfolgt über das ASZ Schwanenstadt und die Kompostierungsanlage Übleis, Rutzenham.
Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer Liegenschaft abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen.
Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.
Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.
Bürgermeister:
Michael Hochleitner