Abfallgebührenordnung

12.12.2019

VERORDNUNG


des Gemeinderates der Gemeinde Desselbrunn vom 12. Dezember 2019, mit der eine Abfallgebührenordnung erlassen wird.


AUFGRUND DES § 17 ABS. 3 Z. 4 DES FINANZAUSGLEICHSGESETZES 2017, BGBL. I NR. 116/2016 I.D.G.F. UND DES § 18 DES OÖ. ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZES 2009, LGBL. NR. 71/2009 I.D.G.F., WIRD VERORDNET:

§ 1

GEGENSTAND DER GEBÜHR


FÜR DIE SAMMLUNG UND BEHANDLUNG VON SIEDLUNGSABFÄLLEN IST EINE ABFALLGEBÜHR ZU ENTRICHTEN.


§ 2

HÖHE DER GEBÜHREN (EXCL. 10% UMSATZSTEUER)


  1. FÜR DIE IN HAUSHALTEN ANFALLENDEN ABFÄLLE (HAUSABFÄLLE, BIOGENE ABFÄLLE – BESTEHEND AUS GRÜN- UND BIOTONNENABFÄLLEN, SPERRIGE ABFÄLLE, HAUSHALTSÄHNLICHE GEWERBEABFÄLLE) IST JÄHRLICH EINE PAUSCHALMÜLLGEBÜHR ZU ENTRICHTEN. DIESE BETRÄGT JE ANGEMELDETER HAUSABFALLTONNE, MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN VON:

                            60            LITER                €**

                            90            LITER                €**

                          120            LITER                €**


JE ANGEMELDETER HAUSABFALLTONNE IST IN DER PAUSCHALMÜLLGEBÜHR DER ANSPRUCH AUF EINE BIOABFALLTONNE MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN VON 120 LITER INKLUDIERT. 


  1. DIE ABFALLGEBÜHR JE ABGEFÜHRTEM ABFALLSACK MIT 60 LITER INHALT BETRÄGT €**

§ 3

GEBÜHRENSCHULDNER


GEBÜHRENSCHULDNER IST DER LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMER, IM FALL DES BESTEHENS VON BAURECHTEN DER BAUBERECHTIGTE. 


§ 4

BEGINN DER GEBÜHRENPFLICHT


DIE VERPFLICHTUNG ZUR ENTRICHTUNG DER GEBÜHR NACH § 2 BEGINNT MIT ANFANG DES MONATS, IN DEM DIE SAMMLUNG VON ABFÄLLEN VON DEN JEWEILIGEN LIEGENSCHAFTEN ERSTMALS STATTFINDET.



§ 5

FÄLLIGKEIT


DIE GEBÜHREN NACH § 2 (1) SIND VIERTELJÄHRLICH, UND ZWAR AM 15.2., 15.5., 15.8. UND 15.11. EINES JEDEN JAHRES FÄLLIG. DIE GEBÜHR NACH § 2 (2) IST BEIM BEZUG DES ABFALLSACKES SOFORT ZU ENTRICHTEN.


§ 6

INKRAFTTRETEN


  1. DIESE ABFALLGEBÜHRENORDNUNG WIRD GEMÄSS § 94 ABS. 1 OÖ. GEMEINDEORDNUNG 1990 I.D.G.F. DURCH ZWEI WOCHEN KUNDGEMACHT UND WIRD MIT 1. APRIL 2020 RECHTSWIRKSAM.


    (2)   GLEICHZEITIG TRITT DIE ABFALLGEBÜHRENORDNUNG VOM 19. JUNI 2012 AUSSER KRAFT.