Gemeinde Desselbrunn
Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung vorliegt. Dieses begründete Verlassen der Ehewohnung kann also nicht als Scheidungsgrund verwendet werden.
Die Kinder dürfen beim Verlassen der Wohnung mitgenommen werden.
Lassen Sie sich beim zuständigen Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Auszugs bestätigen.
Gerichtssuche (→ BMJ)
§ 92 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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